Überleitungsverbot

  1. Zivilsenats schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für die Fälle an, in denen - wie hier - einer Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Hilfeempfängers ein gesetzliches Überleitungsverbot nicht entgegensteht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)