Abhängigkeitsverhältnisses

  1. Die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses (des Opfers) zur Ausübung oder Vertuschung einer Straftat führt in einem Rechtsstaat zu einer Strafverschärfung und nicht zur Straffreiheit. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)