Absorberstabantriebe

  1. Von diesem reduzierten Erfindungswert von 21/2 % ausgehend sah das OLG unter Berücksichtigung der individuellen Abzugsfaktoren eine Erfindungsvergütung von 0,3125 % des Verkaufswertes der Absorberstabantriebe als angemessen an. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)