Ist nichts Abweichendes im Vertrag vereinbart, dann kann der Mieter laut Bundesgerichtshof zwar einen Mindeststandard erwarten, der zeitgemäßes Wohnen ermöglicht.
( Quelle: Tagesspiegel vom 29.05.2005)
Bezugsrechte. Der Begünstigte erwibt, soweit der Versicherungsnehmer (ArbGeb.) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Abweichendes kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
( Quelle: Tagesspiegel vom 12.07.2004)