Abzumahnende

  1. Selbstverständl. kann eine Abmahnung als Voraussetzung der Wirksamkeit einer außerordentl. Kündigung wegen einer Störung im Leistungsbereich nur in Betracht kommen, wenn der Abzumahnende die Störung künftig zu unterlassen oder zu beseitigen vermag. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)