ArbGebAufgabe

  1. Die Bestimmung des § 48 Nr. 4 TVAL behält der Stationierungsmacht ledigl. verwaltungsintern die Bestimmung der im Einzelfall mit dieser ArbGebAufgabe zu betrauenden Stelle der Stationierungsmacht vor. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)