Auslegungsvorschrift

  1. Sie muß ledigl. so hinreichend bestimmt und deutlich sein, daß der Gekündigte Klarheit über die Auflösung des ArbVerh. erhält, wobei die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB voll zur Anwendung kommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)