BDSG

  1. Seit drei Monaten ist es nun in Kraft: das frisch überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). ( Quelle: Die Welt 2001)
  2. Mithin erfüllen die aus den Krankenkarten bestehenden Krankenunterlagen alle Voraussetzungen des in § 2 III Nr. 3 BDSG definierten Dateibegriffs (29). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ob die datenschutzspezifischen Erlaubnistatbestände durch § 203 I StGB verdrängt werden, richtet sich daher nach § 45 S. 1 BDSG. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Und alle dürfen entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die gespeicherten Daten an Dritte weitergeben bzw. verkaufen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  5. Benutzt die unterhaltspflichtige Person ein Postfach, gibt das zuständige Postamt Auskunft ( § 29 Absatz 2 BDSG). ( Quelle: Berliner Zeitung vom 19.02.2001)
  6. Hält sich ein Unternehmen nicht an Ihren Widerspruch, so müssen Sie bei der Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellen ( 43 Abs. 4 BDSG), denn eine Zuwiderhandlung wird nur auf Antrag verfolgt. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  7. Zusätzlich sollte man sich jedoch auf den § 28 Absatz 1 BDSG berufen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 19.02.2001)
  8. Neue Grundsätze des BDSG sind die "Datenvermeidung" und "Datensparsamkeit". ( Quelle: Die Zeit (33/2001))