BNatSchG

  1. Daß diese Frösche zu den "wildlebenden Tierarten" im Sinne des Naturschutzrechts (vgl. dazu auch Erbs-Kohlhaas-Lorz, StrNebenG, § 20a BNatSchG Anm. 2a aa) gehören, bezweifelt auch die Revision nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die an versteckter Stelle als Erläuterungsziffer 4 zu den Anlagen 1 bis 3 zur Bundesartenschutzverordnung erfolgte Ausweitung ist durch die Ermächtigungsvorschriften in §§ 20e, 21b, 26 BNatSchG nicht gedeckt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)