Bereicherungsforderung

  1. Unabhängig davon sei die Bereicherungsforderung in Höhe von 2200 DM nicht entstanden, weil ihm für Pkw-Nutzung in den Monaten Januar 1986 bis Oktober 1987 jeweils 100 DM abgezogen worden seien. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)