Der Redakteur, der darüber hätte Auskunft geben können, sei krank und vernehmungsunfähig; daher habe die Staatsanwaltschaft "für den Fall, daß Vernehmungen nicht zum Ziele führen", eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erwirkt.
( Quelle: Die Zeit (11/1964))