Besitzrechts

  1. LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 80; BetrVG § 82 1. Zur Entscheidung über die Fragen des Besitzrechts an den Betriebsratsakten sind die Arbeitsgerichte zuständig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)