Beteiligungsgeber

  1. Der Beteiligungsgeber haftet im Schadensfalle, also beispielsweise der Insolvenz des beteiligungsnehmenden Unternehmens, nur in Höhe von 50 Prozent (beim KfW-Beteiligungsfonds Ost) bzw. 40 Prozent (ERP-Innovationsprogramm) für den aufgenommenen Kredit. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)