Bilanzinhalte

  1. Dem entspricht, daß Sinn und Zweck der Bilanz zwar wirtschaftliche Bilanzinhalte erfordern, die Bilanz im Rechtssinne aber im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewichtige Einschränkungen vornehmen muß. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)