Deopinieverwaltung

  1. Hat der Besteller für den vom Unternehmer geschuldeten Abtransport von Aushub (hier: entwässerter Schlamm) eine Deponie bereit zu halten, so ist die - ihm nicht unterstehende - Deopinieverwaltung seine Erfüllungsgehilfin. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)