Diebstahldeckungsprozeß

  1. Im Haftungs- und Versicherungsrecht bestimmt das OLG Köln (Nr. 19) die Kriterien, nach denen ein heimlich mitgeschnittenes Telefongespräch im Diebstahldeckungsprozeß als Beweismittel verwendet werden darf. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)