Drohungsanfechtung

  1. Anderes gilt, wenn die zivilrechtliche Klage allein auf einen Mangel gestützt wurde, der erst als Folge des Umsturzes zivilrechtliche Relevanz erlangte (Drohungsanfechtung, Fälle des Machtmißbrauchs oder der politisch sanktionierten Kurroption). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)