Es war weder geltend gemacht worden, daß die Kl. die bestehenden Mängel der Einbruchsmeldeanlage erkannt hätte noch bestand im Verhältnis zur Bekl. eine Obliegenheit zur gründlichen Überprüfung der Sicherungskonzeption.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sogar die Einbruchsmeldeanlage ist nach Darstellung der BBB in der ersten Phase noch nicht voll funktionsfähig.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.09.2001)