Einbruchsmeldeanlage

  1. Es war weder geltend gemacht worden, daß die Kl. die bestehenden Mängel der Einbruchsmeldeanlage erkannt hätte noch bestand im Verhältnis zur Bekl. eine Obliegenheit zur gründlichen Überprüfung der Sicherungskonzeption. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Sogar die Einbruchsmeldeanlage ist nach Darstellung der BBB in der ersten Phase noch nicht voll funktionsfähig. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.09.2001)