Einwirkungsmaßnahmen

  1. Daß er vom materiellen Recht her weitgehend unbestimmt ist und seinem Inhaber kein Recht auf bestimmte Einwirkungsmaßnahmen gewährt, steht seiner Einklagbarkeit im Wege der Leistungsklage nicht entgegen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)