Entziehungsrecht

  1. Nach dem Tod der Mutter kommt es für den Kl. nicht mehr (nur) darauf an, ob die Mutter ein Entziehungsrecht hat oder hatte, sondern auf das umfassendere Rechtsverhältnis, ob er selbst - trotz der Entziehung - ein Pflichtteilsrecht hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)