Erbansprüchen

  1. Mit einer Einschränkung: Laut Paragraph 1706 BGB wird ein Pfleger, in der Regel das Jugendamt, bestellt, der für die Feststellung der Vaterschaft sowie die Regelung von Unterhalts- und Erbansprüchen verantwortlich ist. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)