Erfüllungspflichten

  1. Dadurch, daß die Unterschrift unmittelbar unter einen inhaltlich voll niedergelegten Leasingvertrag geleistet wurde, wird hinreichend deutlich, daß für Erfüllungspflichten aus diesem Vertrage gebürgt werden sollte (§ 767 BGB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)