Eine einseitige Erledigungserklärung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Kl. einerseits die Hauptsache für erledigt erklärt, während die bekl. Verfahrenspartei andererseits ihren Klageabweisungsantrag weiter aufrechterhält.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Andernfalls ist auch bei einseitiger Erledigungserklärung die Wirkungslosigkeit des Abweisungsbeschlusses auszusprechen, und der Schuldner ist gem. § 91 ZPO mit den Kosten zu belasten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)