Farbenkonzerns

  1. Das beklagte Amt hat - wie noch auszuführen sein wird - zu Recht und mit zutreffenden Gründen generell die Rückgabe von Vermögenswerten abgelehnt, die einstmals im Eigentum des früheren I. G. Farbenkonzerns standen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)