Gewahrsamsfiktion

  1. Einer Pfändung seines Eigentums, die gestützt auf die Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO erfolgte, kann der nichtschuldende Ehegatte zwar mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entgegentreten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)