Haftungsbeschränkung

  1. Das Nette an der Haftungsbeschränkung à la Weberbank: Die Gewinnansprüche von Christian Grün & Kollegen werden durch die persönliche Risikoeingrenzung nicht tangiert. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 05.03.2002)
  2. Fordert man eine Offenkundigkeit der Haftungsbeschränkung, so läuft dies im Ergebnis auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Risikoklausel hinaus. Zweifellos hat dieser Standpunkt das Argument des besseren Verkehrsschutzes für sich (14). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. In der Kommanditgesellschaft müßte demnach ein von einem Komplementär hinzuerworbener Kommanditanteil die Qualität der Haftungsbeschränkung verlieren und in der Komplementärbeteiligung aufgehen (38). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die eigentliche Haftungsbeschränkung tritt erst ein, wenn das Nachlassgericht das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder die Nachlassverwaltung anordnet. ( Quelle: Tagesspiegel 1999)