Journalistenvertreter

  1. Die je sechs ehrenamtlichen Verlags- und Journalistenvertreter haben vier Sanktionsmöglichkeiten: den Hinweis, die Missbilligung, die nicht-öffentliche Rüge (um Opfer zu schützen) und die öffentliche Rüge. ( Quelle: Tagesspiegel vom 04.08.2004)