Auch insoweit trägt der BGH den Besonderheiten des Veröffentlichungswesens hinreichend Rechnung, da - abgesehen von den für die gerichtsinternen Nachschlagewerke verfaßten Leitsätzen - vielfach die Leitsatzabfassung nachträglich geschieht.( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift )