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Leitungsrecht
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Beispiel(e):

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  1. Könnte der Eigentümer eines sog. Hinterliegergrundstücks auf eine anderweitige Sicherung (z. B. Grunddienstbarkeit) abstellen, so wäre er auf das gesetzliche Leitungsrecht nicht angewiesen.( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift )