Nichterben

  1. II. Auf § 2314 BGB können die Kl. zu 2 und 3 sich wegen der Auskunft über die A-Aktien schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nur pflichtteilsberechtigte Nichterben betrifft und also den Kl. nicht zugute kommen kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Aber zur gleichen Zeit hat der Kotsch-V-Mann Schottler im ARoV, ohne daß die Eintragungsvoraussetzungen vorlagen, nämlich rechtswirksame Erbscheine, im Grundbuchamt den Nichterben Kotsch als Eigentümer eintragen lassen. ( Quelle: Junge Welt 2001)