"Dass die Nichteinstellung eines Bewerbers, die Nichtgewährung eines Kredites oder der Ausschluss von einer Ausschreibung auf falschen Leumund zurückzuführen ist, mag oft offensichtlich, selten aber beweisbar sein."
( Quelle: Die Zeit (18/2001))
Darauf beruhe auch die Entscheidung zur Revision, die insoweit nur eine Folgeentscheidung wegen der Nichtgewährung des rechtl. Gehörs zur Nichtzulassungsbeschwerde sei. Der Wille, Revision einzulegen, sei deutl. erkennbar gemacht worden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)