Nichtrückkehr

  1. Der Grenzgängerstatus wird unabhängig von der Entfernung bei regelmäßiger Rückkehr an den Wohnsitz unterstellt, wobei bis zu 60 Arbeitstage der Nichtrückkehr ebenso wie privat veranlaßte Übernachtungen unbeachtlich bleiben. ( Quelle: Steuer 96, UB Media)