Ordungsvorkehrungen

  1. Die RTG war nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall beim Turnier 1993 nicht verpflichtet, ihre Sicherheits- und Ordungsvorkehrungen auf einen 'Schutz der Spielerinnen vor Anschlägen auszurichten'. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)