Revisibilität

  1. Um ein weiteres Beispiel hierzu zu geben, behandeln die Verfasser die Revisibilität einer Verletzung des § 253 StPO in 31/2 Zeilen und geben ein Begründungsbeispiel für die entsprechende formelle Rüge mit 41/2 Zeilen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)