Schlachtstätte

  1. Interessant ist Paragraph 24 'Begrenzung von Nutztiertransporten zur Schlachtstätte' mit der Formulierung: 'Werden Nutztiere zur Schlachtstätte befördert, darf die Transportdauer acht Stunden nicht überschreiten. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Interessant ist Paragraph 24 'Begrenzung von Nutztiertransporten zur Schlachtstätte' mit der Formulierung: 'Werden Nutztiere zur Schlachtstätte befördert, darf die Transportdauer acht Stunden nicht überschreiten. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)