Die Kosten für die Programme sind als Steuerberaterkosten obendrein in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.( Quelle: Tagesspiegel vom 18.05.2002 )
Zum Beschwerdewert eines Auskunftsurteils sind Steuerberaterkosten zwecks Einkommensermittlung auch dann zu rechnen, wenn sie bei der späteren Steuererklärung ohnehin entstanden wären (134).( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift )