Unberechtigten

  1. Denn bei jeder Abbuchung sei die Geheimzahl jeweils beim ersten Versuch richtig eingegeben worden, folglich sei der Geldautomat nicht von einem Unberechtigten bedient worden - der hätte nämlich den so genannten Pin-Code nicht knacken können. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 16.10.2002)