Unterhaltsberechtigte

  1. Sind in einer Unterhaltsvereinbarung Grenzen festgelegt, bis zu denen der Unterhaltsberechtigte dazuverdienen darf, muß er übersteigende Einkünfte von sich aus mitteilen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Doch ist die Rechtslage vor dem 1. 7. 1990 zugrunde zu legen, so daß interlokalrechtlich und intertemporär (Art. 236 § 1 EGBGB) das Sachrecht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Geltung kommt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)