Unverfallbarkeit

  1. Die Ermittlung des Teiles der Gesamtversorgung, der neben der dem Splitting unterliegenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrecht auf die Betriebsrente ehezeitanteilig auszugleichen ist, ist keine Frage der Unverfallbarkeit. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)