Verfahrensgesetz

  1. F: Dieses Verfahrensgesetz besagt, daß die Abgeordneten ohne ihre Zustimmung daraufhin überprüft werden, ob sie wegen ihrer wissentlichen Zusammenarbeit mit dem MfS als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter "unwürdig" sind, dem Landtag anzugehören. ( Quelle: Junge Welt 1999)