Verfahrenskostenvorschuss

  1. Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, hat das Gericht zu prüfen, ob von dem Schuldner oder einem Dritten ein Verfahrenskostenvorschuss geleistet werden kann. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 11.09.2002)