Versicherungsgrundsatz

  1. Eine kollektive Altersversorgung der Ärzte, die auf dem Versicherungsgrundsatz aufbaut, ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Ärzte zu ihrer Finanzierung beitragen (BVerfGE 10, 354 (370) = NJW 1960, 619). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)