Diese Pflicht ergebe sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz, erklärt Sybille Sahmer.
( Quelle: DIE WELT 2000)
Wie die Provinzial mitteilt, sei die Kündigung einer Police im Versicherungsvertragsgesetz für den Fall vorgesehen, daß der Versicherer ein Mitverschulden annimmt.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Eine solche Vereinbarung ist möglich, seit im Versicherungsvertragsgesetz Ende letzten Jahres extra ein neuer Absatz 3 im Paragrafen 165 eingefügt wurde.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 05.07.2004)