Volkszählungsgesetz

  1. Die daraufhin von § 16 Volkszählungsgesetz (VZG) 1987 (27) angeordnete schriftliche Unterrichtung war nach dem auf größtmögliche Akzeptanz ausgerichteten Normzweck nur durch effiziente Öffentlichkeitsarbeit zu verwirklichen (28). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das wurde schon im Volkszählungsgesetz festgelegt, welches Buß- oder Zwangsgeldern ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung einräumt, wenn der Zähl- und Zahl-Unwillige die gerichtlichen Instanzen anruft. ( Quelle: TAZ 1987)