Vollmachtgeber

  1. Eine Generalvollmacht versetzt den Bevollmächtigten in die Lage, für den Vollmachtgeber sämtliche Rechtsgeschäfte in dessen Namen vorzunehmen, auch über den Tod desjenigen hinaus, zum Beispiel Kündigung einer Mietwohnung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)