Vollstreckungsgericht

  1. Sprechen in diesen Fällen Gründe des Verfahrenszusammenhangs für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges, wäre es unzweckmäßig, für andere Fälle der Kostenfestsetzung das Vollstreckungsgericht für zuständig zu erklären. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Erzielt die klagende Partei hierüber ein obsiegendes Urt., ist es von den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) bei der Vollstreckung des ausgeurteilten Betrags zu beachten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)