Werbeaussage

  1. Unter diesen Umständen läßt sich aber die wettbewerbliche Relevanz der beanstandeten Werbeaussage nicht mehr mit einem Hinweis auf praktisch gleiche Diagonallängen des sichtbaren Bildes bei der jeweiligen Röhrenkategorie verneinen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)