Widerrufsschriftsatzes

  1. Die Abschrift des Widerrufsschriftsatzes ist dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugegangen, nämlich am selben Tage, an dem der Widerruf beim Gericht eingegangen ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)