Wirkungserweiterung

  1. Anders als im Recht der Stellvertretung, wo die (eigene) Willenserklärung des Vertreters Wirkungen (nur) beim Vertretenen und damit eine Wirkungsverschiebung auslöst, tritt bei § 1357 BGB eine Wirkungserweiterung ein: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)