Zedentin

  1. Vorliegend handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, nicht um einen Kaufvertrag, da sich die Zedentin verpflichtet hatte, die Schuhe nach den Angaben der Bekl. aus von der Zedentin zu beschaffendem Stoffe herzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Vorliegend handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, nicht um einen Kaufvertrag, da sich die Zedentin verpflichtet hatte, die Schuhe nach den Angaben der Bekl. aus von der Zedentin zu beschaffendem Stoffe herzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)